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LSG Thüringen - Entscheidung vom 02.06.2014

L 6 SF 1726/13 E

Normen:
JVEG § 4 Abs. 1
JVEG § 8 Abs. 1
JVEG § 8 Abs. 2
JVEG § 9 Abs. 1
JVEG Anl. 1
SGB VI

Fundstellen:
NZS 2014, 640

Die Vergütung für das Gutachten des Erinnerungsführers vom 30. Mai 2013 wird auf 2.290,17 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. I. In dem Berufungsverfahren U. L .../. [...]
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