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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 28.08.2014

L 13 R 3256/13

Normen:
SGB 6 § 46 Abs. 2a
SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
SGB VI § 46 Abs. 2a
SGG § 202
ZPO § 292

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Beteiligten [...]
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