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FG Nürnberg - Entscheidung vom 09.12.2014

1 K 1017/13

Normen:
FGO § 79a Abs. 2
FGO § 54 Abs. 2
FGO § 56
ZPO § 222 Abs.1
BGB § 187
BayFtG Art. 1

Fundstellen:
AO-StB 2015, 76

Streitig ist insbesondere, ob der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO durch die Prozessbevollmächtigte der Kläger fristgerecht gestellt wurde. Am 15.07.2014 wurde der Prozessbevollmächtigten [...]
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