BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 431/13; 2 AR 302/13
Zurückweisung einer Gehörsrüge
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers S. vom 15. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. und 25. September 2013 - Az.: 2 Ws 205 u. 206/13 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2013 hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe.