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BGH - Entscheidung vom 23.01.2014

5 StR 621/13

Normen:
StGB § 63
JGG § 5 Abs. 3
JGG § 7 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 621/13

DRsp Nr. 2014/3795

Tragfähigkeit der festgestellten Störung eines Täters als Grundlage für die Anordnung der Maßregel

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 7. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Die festgestellte Störung des Angeklagten ist als Grundlage für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB , § 7 Abs. 1 , § 5 Abs. 3 JGG noch tragfähig. Das nicht überaus große Gewicht der Anlasstaten und das jugendliche Alter des Angeklagten werden besonders intensive Behandlungsmaßnahmen im Maßregelvollzug und eine überaus sorgfältige Überprüfung der Notwendigkeit fortdauernden Vollzugs der Maßregel aus Verhältnismäßigkeitsgründen erforderlich machen.

Normenkette:

StGB § 63 ; JGG § 5 Abs. 3 ; JGG § 7 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 07.08.2013