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BGH - Entscheidung vom 18.02.2014

5 StR 633/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 5 StR 633/13

DRsp Nr. 2014/4389

Begründetheit einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu den im nachgereichten Schriftsatz der Verteidigung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung merkt der Senat an: Aus einer Vollzugspraxis, durch die das "Trennungsgebot" (BVerfGE 128, 326, S. 380 f.; vgl. § 66c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB ) missachtet würde, könnte allenfalls ein Vollstreckungshindernis für den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung erwachsen, nicht jedoch ein Grund für die Annahme der Verfassungswidrigkeit ihrer Anordnung hergeleitet werden.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 23.07.2013