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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 14.11.2013

1 S 2388/12

Normen:
Württ. EvKirchGemG Art. 47 (F. 1887)
Württ. KirchG § 76 Abs. 2 (F. 1924)
EvKirchVertr BW Art. 19
LVwVfG § 60 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 140
WRV Art. 138 Abs. 2
LV BW Art. 7
LVwVfG § 60 Abs. 1 S. 1

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.11.2012 - 6 K 1692/11 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, zuzustimmen, dass die Beteiligungsquote der Klägerin an den Kosten [...]
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