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VG Stuttgart - Entscheidung vom 05.03.2013

6 K 829/12

Normen:
ARB 1/80 Art. 14
RL 64/221/EWG Art. 9
AufenthG § 11 Abs. 1 S. 4

Der Beklagte wird verpflichtet, die in § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von acht Jahren zu befristen. Die Befristungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom [...]
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