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OVG Sachsen - Entscheidung vom 18.02.2013

3 D 55/12

Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 4
§ 25 Abs. 5 Satz 3 und 4
§ 48 Abs. 3
§ 55 Abs. 2 Nr. 1
§ 104a Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 124 Nr. 1
VwGO § 166
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a)
AufenthG § 11 Abs. 1
AufenthG § 25 Abs. 5 S. 1, 3, 4
AufenthG § 55 Abs. 2

Fundstellen:
DÖV 2013, 492

Auf die Beschwerden der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. April 2012 - 3 K 1987/08 geändert, soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten [...]
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