Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Koblenz vom 27. März 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gründe: [...]
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