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LSG Thüringen - Entscheidung vom 13.08.2013

L 6 SF 266/13 E

Normen:
JVEG § 4 Abs. 1 S. 1
JVEG § 8
JVEG § 9 Abs. 1
JVEG Anl. 1
SGB VI
SGG § 109
ZPO § 407a Abs. 1

Die Vergütung für das Gutachten der Erinnerungsführerin vom 19. November 2012 wird auf 2.896,70 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. I. In dem Berufungsverfahren N. H .../. [...]
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