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LSG Thüringen - Entscheidung vom 28.11.2013

L 6 SF 1212/13 E

Die Entschädigung des Erinnerungsführers anlässlich des Erörterungstermins vom 28. Juni 2013 wird auf 166,20 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Auf die Erinnerung war die [...]
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