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LSG Thüringen - Entscheidung vom 13.05.2013

L 6 SF 295/13 E

Die Entschädigung des Erinnerungsführers anlässlich des Erörterungstermins am 13. August 2012 wird auf 152,00 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. I. Der erwerbslose [...]
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