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LAG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 25.06.2013

12 Ta 169/13

Normen:
ZPO § 91a
ZPO § 888
EStG § 39e
EStG § 39c
EStG § 39b

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin zu 5/6, die Gläubigerin zu 1/6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten nach beiderseitiger Erledigungserklärung noch über die Kosten des [...]
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