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FG Nürnberg - Entscheidung vom 15.05.2013

3 K 1588/12

Normen:
EStG §§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, 32 Abs. 4 S. 2

Streitig ist das Kindergeld für X (geboren 26.05.1989), insbesondere ob die Einkünfte von X im Jahr 2011 die Grenze von 8.004 überschritten haben. X befand sich in der Zeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2012 und damit im [...]
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