BVerfG, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 255/13
DRsp Nr. 2013/17686
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: BGH, vom 26.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen NotZ(Brfg) 5/12
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Not 3/11
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