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BGH - Entscheidung vom 12.11.2013

KZR 19/12

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 12.11.2013 - Aktenzeichen KZR 19/12

DRsp Nr. 2014/132

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. April 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 2.690.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Auch die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen rechtfertigen keine Zulassung der Revision.

Nach der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der sich der Kartellsenat anschließt, bestehen gegen § 65 der Satzung der Beklagten in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weder verfassungs- noch AGB-rechtliche Bedenken (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 48 ff., 63 ff.). Auch ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht, weil die Erhebung der Sanierungsgelder auf tarifvertraglichen Regelungen beruht, bei deren Umsetzung die Beklagte als Erfüllungsgehilfe der Tarifpartner gehandelt hat (vgl. BGHZ 190 Rn. 51 ff., 57; EuGH, Urteil vom 21. September 1999 C 67/96, Slg. 1999, I 5751 Albany; zu § 1 GWB : BAG, WuW VG 347, 348 ff.).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 346/08
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 74/10