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AG Augsburg - Entscheidung vom 20.02.2013

1 M 1810/13

Normen:
EGZPO § 39 Nr. 1
ZPO § 802g n.F.
ZPO a.F. § 901

Fundstellen:
DGVZ 2013, 80

Der Gerichtsvollzieher bestimmte Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für 05.12.2012. Zu diesem Termin ist der Schuldner nicht erschienen. Haftbefehl wurde erst mit Schreiben vom 28.01.2013 beim [...]
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