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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 10.02.2012

11 S 1361/11

Normen:
RL 2008/115/EG Art. 11 Abs. 1
RL 2008/115/EG Art. 3 Nr. 2
RL 2004/38 Art. 31 Abs. 1
RL 2003/109/EG Art. 12 Abs. 4
RL 2003/109/EG Art. 10 Abs. 2
RL 64/221/EWG Art. 9 Abs. 1
ARB 1/80 Art. 14
ARB 1/80 Art. 13
ARB 1/80 Art. 7 Satz 1
AufenthG § 59
AufenthG § 55
AufenthG § 11 Abs. 1
RL 64/221/EWG Art. 3
RL 2004/38/EG Art. 31 Abs. 1
RFRL Art. 11 Abs. 2
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 5

Fundstellen:
DÖV 2012, 407
NVwZ-RR 2012, 492

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. März 2011 - 6 K 2480/10 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der [...]
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