Auf die Beschwerde wird der Beschluss vom 3.8.2012 aufgehoben. Es verbleibt bei der Festsetzung gemäß Beschluss vom 17.7.2012. Die Entscheidung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG [...]
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