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OLG Bremen - Entscheidung vom 12.11.2012

4 WF 137/12

Normen:
GVG § 198
FamFG § 21 Abs. 2
GVG § 198
FamFG § 21 Abs. 2

Fundstellen:
FamFR 2012, 565
MDR 2013, 161
NJW 2013, 322

Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers vom 01.10.2012 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf [...]
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