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LG Bochum - Entscheidung vom 14.02.2012

12 O 238/11

Normen:
UWG § 8 Abs. 4
StVZO § 22a Abs. 1 Nr. 7
StVZO § 22a Abs. 2

Die einstweilige Verfügung vom 06.12.2012 wird bestätigt. Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Die Verfügungsklägerin unterhält unter der Adresse www.x.de einen Internetauftritt. Über den [...]
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