Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.09.2012

1 StR 361/12

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
wistra 2013, 34

BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 1 StR 361/12

DRsp Nr. 2012/20129

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen bei bereits formgerecht und fristgerecht erfolgter Revisionsbegründung

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Heilung von Mängeln von einer nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge wird zurückgewiesen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zum Wiedereinsetzungsantrag:

Eine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision des Angeklagten - wie hier - bereits form- und fristgerecht begründet worden ist und nur zu einzelnen Angriffen ergänzend vorgetragen werden soll (BGHSt 1, 44, 46; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 1 StR 301/12 mwN). Denn das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Revisionsbegründungsfrist darf nicht dazu dienen, die Form- und Fristgebundenheit der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu unterlaufen (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1; BGH NStZ-RR 1996, 140 ). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen es zur Wahrung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unerlässlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH StV 2008, 569 ). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 03.02.2012
Fundstellen
wistra 2013, 34