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BGH - Entscheidung vom 27.09.2012

V ZB 57/12

Normen:
GBO § 22

BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - Aktenzeichen V ZB 57/12

DRsp Nr. 2012/20266

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Löschungsverfahrens bzgl. einer Vormerkung

Tenor

Gebühren und Auslagen werden in allen Instanzen nicht erhoben.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 22 ;

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Eigentümerin der im Rubrum genannten Grundstücke. Im Grundbuch war eine Auflassungsvormerkung zugunsten ihres Vaters eingetragen, die unter Bezug auf die Bewilligung vom 4. November 1998 einen bedingten und auf die Lebenszeit des Vaters beschränkten Übereignungsanspruch sicherte. Der Vater starb im Jahr 2004.

Die Beteiligte hat die Löschung der Vormerkung beantragt und dazu unter anderem eine Sterbeurkunde vorgelegt. Mit der angegriffenen Zwischenverfügung hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht die Löschung von der Bewilligung sämtlicher Erben des Vaters abhängig gemacht. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Nach Einlegung der zugelassenen Rechtsbeschwerde hat das Grundbuchamt die Vormerkung gelöscht. Die Beteiligte hat die Erledigung der Hauptsache erklärt.

II.

Das Beschwerdegericht meint, der nach § 22 GBO erforderliche Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs sei nicht erbracht. Selbst wenn der ursprünglich gesicherte Anspruch nicht mehr bestehe, müsse die Vormerkung nicht erloschen sein. Den Vertragsparteien habe es freigestanden, den durch die Vormerkung gesicherten Anspruch außerhalb des Grundbuchs zu ändern oder auch auszutauschen.

III.

1. Das Verfahren hat sich durch die Löschung der Vormerkung erledigt. Die in Grundbuchsachen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch eine Änderung in der Sach- und Rechtslage fortgefallen und die Fortsetzung des Verfahrens dadurch sinnlos geworden ist (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 V ZB 11/10, NJW-RR 2011, 882 Rn. 4; Beschluss vom 10. Februar 1983 V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 395). Aus der Zurückweisung der Beschwerde ergab sich für die Beteiligte auch ohne besonderen Ausspruch die Verpflichtung gegenüber der Gerichtskasse, die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO ). Da die Erledigung erst nach Einlegung der Rechtsbeschwerde eingetreten ist, bleibt die Rechtsbeschwerde zulässig mit dem Ziel, diese Kostentragungspflicht zu beseitigen (Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2011 V ZB 170/11, NJW-RR 2012, 651 mwN).

2. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei kommt als besonderer Billigkeitsgrund für die Auferlegung von Kosten aus Rechtsmittelverfahren der Umstand in Betracht, ob das Rechtsmittel erfolglos geblieben wäre. Das ist nicht der Fall. Die Bedenken des Grundbuchamts gegen die Löschung der Vormerkung waren unbegründet.

Das Grundbuch war unrichtig, weil der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch durch den nachgewiesenen Tod des Vaters der Eigentümerin erloschen ist. Zwar kann die unrichtig gewordene Eintragung einer Vormerkung durch nachträgliche Bewilligung für einen neuen Anspruch verwendet werden. Dies setzt aber voraus, dass Anspruch, Eintragung und Bewilligung kongruent sind; wie der Senat inzwischen klargestellt hat, kann eine Vormerkung, die wie hier für einen höchstpersönlichen, nicht vererblichen und nicht übertragbaren Rückübertragungsanspruch des Berechtigten eingetragen ist, nicht aufgrund einer nachfolgenden Bewilligung einen anderweitigen, vererblichen Anspruch sichern (ausführlich Beschluss vom 3. Mai 2012 V ZB 258/11, NJW 2012, 2032 ff., vorgesehen zum Abdruck in BGHZ; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 3. Mai 2012 - V ZB 112/11, FamRZ 2012, 1213 f. und vom 10. Mai 2012 V ZB 156/11, WM 2012, 1396 ff.).

IV.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4 , § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO .

Vorinstanz: AG Bingen, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen SG
Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 146/11