Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 20.11.2012

XI ZR 511/11

Normen:
ZPO § 78b

BGH, Beschluss vom 20.11.2012 - Aktenzeichen XI ZR 511/11

DRsp Nr. 2012/23787

Beiordnung eines Notanwalts bei Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung

Aussichtslosigkeit im Sinne von § 114 ZPO ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.

Tenor

Der Antrag der Beklagten, ihnen zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2011 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert: 171.771,50 €

Normenkette:

ZPO § 78b;

Gründe

1. Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO ist unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO ). Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO hat. Aussichtslosigkeit ist aber dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, [...] Rn. 4; BSG , Beschluss vom 3. Januar 2005 - B 9a/9 SB 39/04 B, [...] Rn. 5).

Dies ist hier der Fall, denn es ist nicht zu erkennen, dass ein den Beklagten beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, deren Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen (vgl. BSG , Beschluss vom 3. Januar 2005 - B 9a/9 SB 39/04 B, [...] Rn. 5). Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Beklagten zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO ), weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden bis zum 15. Oktober 2012 verlängerten Frist des § 544 Abs. 2 , § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ) begründet worden ist.

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 899/06
Vorinstanz: OLG München, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 1446/11