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AG Siegen - Entscheidung vom 08.02.2012

431 OWi 35 Js 2392/11 - 876/11

Normen:
StVO § 40 Abs. 1 S. 3
StVO § 69 Abs. 3 Nr. 12
StVG § 24
OWiG § 11 Abs. 2

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger verbotswidriger Benutzung eines Kraftfahrzeuges, welches nicht den Zulassungsbestimmungen entsprach (die Seitenscheiben waren nicht klar durchsichtig) zu einer Geldbuße von 175 € [...]
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