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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 31.08.2011

6 S 1695/11

Normen:
AEUV Art. 49
AEUV Art. 56
GG Art. 12 Abs. 1
GlüStV § 4A
GGlüStV § 15
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 114 Satz 2
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 114 S. 2
GlüStV § 4 Abs. 1 S. 1
GlüStV § 10 Abs. 2
GlüStV § 10 Abs. 5
GG Art. 12 Abs. 1
AEUV Art. 49
AEUV Art. 56

Fundstellen:
DÖV 2011, 941

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.08.2010 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf [...]
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