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LG Krefeld - Entscheidung vom 17.01.2011

7 T 188/10

Normen:
ZPO § 727 Abs. 1
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5

Fundstellen:
BKR 2011, 245-246

Der Beschluss der Notarin vom 29.09.2010 wird aufgehoben. Die Notarin wird angewiesen, die Vollstreckungsklausel aus der Urkunde Nummer X/X des Notars X auf die Gläubigerin umzuschreiben. Gerichtsgebühren und Auslagen [...]
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