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BGH - Entscheidung vom 19.05.2011

I ZB 15/11

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen I ZB 15/11

DRsp Nr. 2011/10351

Zulässigkeit des Rechtsbehelfs der Erinnerung gegen die Kostenbelastung einer Partei als solche

Die Gegenvorstellung vom 24. März 2011 gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 17. März 2011 keinen Anlass.

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2011 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780011109359 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die am 6. April 2011 eingegangene Eingabe des Beklagten, mit der er der Kostenrechnung vom 22. März 2011 widerspricht, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz aus.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - I ZB 41/09, [...] Rn. 1, mwN), ist nicht begründet. Mit der Erinnerung werden keine Einwände gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung erhoben. Der Beklagte meint vielmehr, keinen Anlass für ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs gegeben zu haben. Dieser Einwand ist nicht begründet, weil der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, [...] Rn. 5, mwN).

Vorinstanz: AG Schwelm, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 68/10
Vorinstanz: LG Hagen, vom 20.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 24/10