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BGH - Entscheidung vom 09.06.2011

IX ZR 47/10

BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen IX ZR 47/10

DRsp Nr. 2011/11813

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.884,37 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

1.

Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das von der Beschwerde angeführte Vorbringen des Beklagten ist unbeachtlich, weil dies eine neue Pflichtverletzung und einen anderen Streitgegenstand betroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 24) dessen Einführung einer eindeutigen prozessualen Erklärung des Klägers bedurft hätte.

2.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 280/06
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 204/08