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VGH Bayern - Entscheidung vom 09.02.2010

7 N 09.2482

Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, § 195 Abs. 7
BayHSchG Art. 71 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7
StuBeiDaV § 3
IPwskR Art. 13 Abs. 2 Buchst. c
StuBeiDaV § 3
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1
BayHSchG Art. 71 Abs. 1
BayHSchG Art. 71 Abs. 5
BayHSchG Art. 71 Abs. 6
BayHSchG Art. 71 Abs. 7

Fundstellen:
DVBl 2010, 667

I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch [...]
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