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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 16.11.2010

11 S 2328/10

Normen:
AufenthG § 50 Abs. 1
AufenthG § 50 Abs. 6
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 5
AufenthG § 84 Abs. 2 Satz 1
AufenthG § 84 Abs. 2 Satz 2
FreizügG EU § 7 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 1
ARB 1/80 Art. 7 Satz 1
ARB 1/80 Art. 13
ARB 1/80 Art. 14 Abs. 1
ARB 1/80 Zusatzprotokoll Art. 59
AufenthG § 50 Abs. 1
AufenthG § 50 Abs. 6
AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 5
AufenthG § 84 Abs. 2
AufenthG § 84 Abs. 2
FreizügG § 7 Abs. 1 EU
VwGO § 80 Abs. 1
ARB Art. 7 1/80
ARB Art. 13 1/80
ARB Art. 14 Abs. 1 1/80
ARB 1/80 Art. 59

Fundstellen:
DÖV 2011, 167

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. September 2010 - 8 K 456/10 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der [...]
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