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OVG Mecklenburg-Vorpommern - Entscheidung vom 23.02.2010

1 M 172/09

Normen:
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3 FeV
§ 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Satz 3 FeV analog
Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2, Art. 18 Abs. 2 Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 v. 30.12.2006 S. 18)
Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 v. 8.6.1971 S. 1)
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
FeV § 47 Abs. 1 S. 2 analog
FeV § 47 Abs. 2 S. 1, 3 analog
RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 4
RL 2006/126/EG Art. 18 Abs. 2

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Abänderung von Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. September 2009 der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des [...]
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