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OVG Hamburg - Entscheidung vom 03.09.2010

1 Bs 146/10

Normen:
Art. 6 Richtlinie 89/48/EWG
§ 82 Abs. 1 SeemannsG
§ 2 SeeDTauglV
§ 14 Abs. 4 SeeDTauglV
GG Art. 12
RL 89/48/EWG Art. 6 Abs. 2
SeemannsG § 82 Abs. 1
SeemannsG § 83 Abs. 3
SeeDTauglV § 2 Abs. 1
SeeDTauglV § 2 Abs. 2
SeeDTauglV § 10
SeeDTauglV § 14 Abs. 4 S. 2

Fundstellen:
DÖV 2011, 121

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2010 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für [...]
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