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OLG Naumburg - Entscheidung vom 11.02.2010

1 U 84/09

Normen:
BGB § 818 Abs. 2
BGB § 612 Abs. 2
BGB § 632 Abs. 2

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.960,09 Euro festgesetzt. I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, [...]
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