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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 12.01.2010

11 W 43/09

Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenansatz der Kostenbeamtin des Landgerichts Karlsruhe vom 5. August 2008 - 4 O 685/06 - über EUR 977,17 aufgehoben. 2. Die Entscheidung ergeht [...]
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