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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 11.11.2010

3 Ws 394/10

Normen:
ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 1
ZSEG § 9 Abs. 1

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird zugunstendes Beschwerdeführers eine Vergütung von 432,20 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet worden. I. Das Landgericht hat die [...]
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