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LSG Bayern - Entscheidung vom 04.06.2010

L 15 SF 132/10

Normen:
JVEG § 10 Abs. 1 Anl. 2 Nr. 202
JVEG § 9 Abs. 1 Anl. 1

Die Entschädigung des Antragstellers für den Befundbericht vom 07.02.2010 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 96,40 EUR festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine weitergehende Entschädigung zu als die bereits bewilligte. [...]
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