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LG Dortmund - Entscheidung vom 19.07.2010

21 O 489/08

Normen:
StVG § 7 Abs. 1
PflichtversG § 3 Nr. 1
BGB § 398
ZPO § 287

Fundstellen:
VRR 2011, 187

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin 1.559,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2008 zu zahlen. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die [...]
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