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FG Mecklenburg-Vorpommern - Entscheidung vom 03.09.2010

2 K 414/07

Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 72.908,51 EUR festgesetzt. Streitig ist Investitionszulage. Der Kläger betrieb in den [...]
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