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BSG - Entscheidung vom 26.10.2010

B 5 R 303/10 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
SGG § 192 Abs. 3 S. 2

BSG, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen B 5 R 303/10 B

DRsp Nr. 2010/21355

Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung einer Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten

Die Vorschrift des § 192 Abs. 3 S. 2 SGG ist nur im Falle einer Klagerücknahme anwendbar. Eine im Urteil getroffene Kostenentscheidung ist nicht gesondert anfechtbar. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag der Klägerin, die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2010 aufzuheben, wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 192 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Mit Urteil vom 21.7.2010 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint und ihr gleichzeitig Mutwillenskosten in Höhe von 500 Euro auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 3.9.2010 - beim BSG eingegangen am 7.9.2010 - hat die Klägerin beantragt, die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten iS von § 192 Abs 1 SGG aufzuheben.

Der Antrag ist unzulässig, sodass er entsprechend § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen ist.

§ 192 Abs 3 Satz 2 SGG , auf den die Klägerin ihren Antrag offensichtlich stützen will, ist ausweislich Satz 1 dieses Absatzes nur anwendbar, wenn die Klage zurückgenommen worden ist. Eine im Urteil getroffene Kostenentscheidung ist nicht gesondert anfechtbar (BSG SozR Nr 2 zu § 192), so dass auch eine Umdeutung des Antrags in einen zulässigen Rechtsbehelf ausscheidet.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 205/09
Vorinstanz: SG Würzburg, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 167/08