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BGH - Entscheidung vom 14.07.2010

XII ZR 157/09

Normen:
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 233

BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - Aktenzeichen XII ZR 157/09

DRsp Nr. 2010/16039

Überprüfung der Notiz über die Rechtsmittelbegründungsfrist durch den Prozessbevollmächtigten eines Rechtsmittelklägers

Der Prozessbevollmächtigte eines Rechtsmittelklägers muss, wenn ihm die Handakten zwecks Anfertigung der Rechtsmittelschrift vorgelegt werden, prüfen, ob auch die Rechtsmittelbegründungsfrist richtig notiert ist.

Der Antrag des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. September 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233 ;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht hat die Abänderungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr teilweise stattgegeben. Gegen das ihm am 16. September 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Oktober 2009 Revision eingelegt. Am 7. Dezember 2009 hat der Kläger Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist beantragt und am 14. Dezember 2009 die Revision begründet.

Der Kläger trägt vor, seine Prozessbevollmächtigten seien am 8. Oktober 2009 mit der Einlegung der Revision beauftragt worden. Deren Bürovorsteherin habe daraufhin zutreffend die Revisionsfrist (16. Oktober 2009) sowie die Revisionsbegründungsfrist (16. November 2009, Vorfrist 11. November 2009) im Fristenbuch eingetragen. Auf eine fernmündliche Bitte seiner Instanzanwälte, mit der Revisionseinlegung auf weitere Weisung zu warten, habe die Bürovorsteherin die Revisions- und Revisionsbegründungsfrist (nicht auch die Vorfrist) gestrichen. Auf den sodann mit Fernschreiben vom 13. Oktober 2010 erteilten Auftrag der Instanzanwälte, nunmehr die Revision einzulegen, habe die Bürovorsteherin zwar die Revisionsfrist, nicht aber die Revisionsbegründungsfrist eingetragen. Auf dem Fernschreiben habe sie vermerkt, dass die Fristen notiert seien, die Fristen aber nicht benannt. Einer der beiden Prozessbevollmächtigten habe das Fernschreiben mit diesem Vermerk am 13. Oktober 2010 paraphiert; am 14. Oktober 2010 habe er die Revision eingelegt. Am 11. November 2010 habe die Bürovorsteherin - aufgrund der nicht gestrichenen Vorfrist - einer weiteren Mitarbeiterin der Kanzlei die Akte mit dem Auftrag übergeben, bei den gegnerischen Revisionsanwälten die Zustimmung zu einer Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist einzuholen. Die weitere Mitarbeiterin habe die Zustimmung eingeholt und hierüber einen Vermerk gefertigt. Infolge der zuvor gelöschten und nicht erneut eingetragenen Revisionsbegründungsfrist sei die Verlängerung jedoch nicht beantragt worden.

II.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht begründet.

Einem Revisionskläger kann nur dann Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gewährt werden, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, diese Frist zu wahren (§ 233 ZPO ). Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten steht dabei einem eigenen Verschulden des Revisionsklägers gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO ).

Der Revisionskläger hat nicht dargetan, dass seine Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss der Prozessbevollmächtigte eines Rechtsmittelklägers, wenn ihm die Handakten zwecks Anfertigung der Rechtsmittelschrift vorgelegt werden, prüfen, ob auch die Rechtsmittelbegründungsfrist richtig notiert ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696 Tz. 4 ff.; vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 Tz. 5 ff. und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. April 2005 - VIII ZB 77/04 - NJW-RR 2005, 1085 Tz. 5). Die Prozessbevollmächtigen des Revisionsklägers haben am 14. Oktober 2009 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten sie deshalb prüfen müssen, ob die Revisionsbegründungsfrist eingetragen war. Aus dem Vortrag des Revisionsklägers ergibt sich nicht, ob seine Prozessbevollmächtigten diese Prüfung vorgenommen haben; seinem Vortrag ist daher auch nicht zu entnehmen, warum sie -im Falle pflichtgemäß erfolgter Prüfung -die fehlende Fristnotierung unverschuldet nicht bemerkt haben.

Dem Wiedereinsetzungsgesuch des Revisionsklägers war daher der Erfolg zu versagen.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 90/07
Vorinstanz: AG Hamburg, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 285 F 258/06