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BGH - Entscheidung vom 29.09.2010

XII ZB 308/10

Normen:
FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1, 3
FamGKG § 57 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 29.09.2010 - Aktenzeichen XII ZB 308/10

DRsp Nr. 2010/18445

Beschwerde bzgl. der Reduzierung eines Verfahrenswertes; Bestimmung des Verfahrenswerts in Sorgerechtsverfahren

Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 28. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Kostenansatz vom 30. Juli 2010 (Kostenrechnung vom 3. August 2010; Kassenzeichen: 780010127425) wird, soweit ihr der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, ebenfalls zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§§ 57 Abs. 8, 59 Abs. 3 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 45 Abs. 1 Nr. 1, 3; FamGKG § 57 Abs. 1;

Gründe

I.

Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes wendet, ist seine Eingabe als Gegenvorstellung zu qualifizieren, die zwar zulässig ist (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07 - [...] Rn. 3), aber in der Sache keinen Erfolg hat.

Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Sorgerechtsverfahren 3.000 €. Ein solches Verfahren liegt der Rechtsbeschwerde zugrunde. Zwar kann das Gericht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Auch wenn das Oberlandesgericht "nur" über die Untätigkeitsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers und damit nicht in der Sache selbst zu entscheiden hatte, ist hierdurch eine Reduzierung des Verfahrenswertes nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG nicht veranlasst. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass dem jeweiligen Antragsteller ohne ein Tätigwerden des Familiengerichts ein Zugang zu der begehrten Sorgerechtsentscheidung versperrt bleibt, weshalb das Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde bezogen auf die Auswirkungen auf den Antragsteller dem Sorgerechtsstreit in der Sache um nichts nachsteht.

II.

Die als sofortige Beschwerde bezeichnete weitere Eingabe des Rechtsbeschwerdeführers ist als nach § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung anzusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt.

Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juli 2010 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Zahlungspflicht des - offensichtlich juristisch vorgebildeten - Kostenschuldners entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene, und nunmehr geänderte Kostenansatz frei von Bedenken.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 WF 94/10
Vorinstanz: AG Besigheim, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 996/09