Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 16.09.2010

IX ZA 5/10

Normen:
ZPO § 114

BGH, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen IX ZA 5/10

DRsp Nr. 2010/17333

Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 2009 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ). Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO ) sind weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) und auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG ) wurde nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-28 U 39/09
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 98/06