BGH, Beschluss vom 16.09.2010 - Aktenzeichen IX ZA 5/10
Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 2009 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ). Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO ) sind weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) und auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG ) wurde nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).