BFH, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen VI R 41/09
DRsp Nr. 2010/97109
Abschlussgebühr, Bausparkasse, Dritter, Verzicht, Geldwerter Vorteil, Arbeitslohn
Rechtsfrage: Stellt der Verzicht eines Dritten auf die sonst üblichen Gebühren für den Abschluss eines Bausparvertrages durch Bankmitarbeiter einen i. S. des § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG erkennbaren geldwerten Vorteil dar?
Hinweise:
Zulassung durch FG
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 20.05.2010, unbegründet.
Vorinstanz: Finanzgericht München - 26.6.2009 - 8 K 307/07; EFG (2009, 1749),
Fundstellen
BFH-anhängig [anhängig] - Liste 2010/02/19
BFH-anhängig [erledigt] - Liste 2010/08/20
© copyright - Deubner Verlag, Köln