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AG Köln - Entscheidung vom 02.11.2010

264 C 311/09

Normen:
VVG § 1 Abs. 1
AKB § 13

Fundstellen:
r+s 2011, 332
NZV 2011, 496

Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägerin 1.587,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2009 und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 229,55 € zu zahlen [...]
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