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AG Köln - Entscheidung vom 03.09.2010

272 C 115/10

Fundstellen:
SVR 2013, 95

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 286,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 130,50 € [...]
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