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VGH Bayern - Entscheidung vom 21.09.2009

4 BV 07.498

Normen:
AO § 125
AO § 218
AO § 227
AO § 240
AO § 1 Abs. 2 Nr. 5
AO § 3 Abs. 2
AO § 3 Abs. 4
AO § 37 Abs. 1
AO § 124 Abs. 3
AO § 125 Abs. 1
AO § 155 Abs. 2
AO § 170 Abs. 10
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AO § 218 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
AO § 218 Abs. 2
AO § 227
AO § 240 Abs. 1 S. 4
AO § 351
AO § 361 Abs. 3 S. 1
GewStG § 1
GewStG § 16 Abs. 1
EStG § 18

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung [...]
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