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VGH Bayern - Entscheidung vom 17.12.2009

15 N 08.1813

Normen:
BauGB § 1 Abs. 3
BauNVO § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
BauGB § 1 Abs. 3
(1987)
BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
GBO § 47 Abs. 1

I. Der Bebauungsplan Nr. 456 I der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die [...]
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