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VGH Bayern - Entscheidung vom 08.01.2009

8 A 06.40027

Normen:
WaStrG 1998 § 12 Abs. 1
WaStrG 1998 § 18
WaStrG 1998 § 19 Abs. 1
WaStrG 1998 § 19 Abs. 4
WaStrG 1998 § 44 Abs. 2
BinSchAufgG § 1 Abs. 1
WHG § 3 Abs. 1 Nr. 6
WHG §§ 8 ff.
WHG § 19
BayWG Art. 35 Abs. 1
BayWG Art. 36a
KommZG Art. 22 Abs. 1

Fundstellen:
DVBl 2009, 735

I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger betreibt zur [...]
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